Invalidenhilfe
Wann erhalten Versicherte eine Invalidenrente?
Wenn Eingliederungsmassnahmen keinen Erfolg haben.
Invalidenrenten werden nur dann ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen.
Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
Nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozent.
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen:
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Erwerbstätigen
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Nichterwerbstätigen und
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teilweise Erwerbstätigen.
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Findet also ein Handwerker, der wegen eines Rückenleidens den Beruf aufgeben musste, nur noch eine leichtere Arbeit, bei der er wesentlich weniger verdient, wird der Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet:
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Einkommen als gelernter Handwerker: Fr. 50 000.--
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Zumutbares Einkommen bei leichterer Arbeit: Fr. 22 000.--
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Differenz: Fr. 28 000.--
Die Erwerbseinbusse von Fr. 28 000.-- entspricht 56 %. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 56 %, was zu einer halben Rente führt.
Bei Nichterwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).
Wie unterscheidet die IV zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsunfähigkeit.
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt.
Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.
Wie wird die Höhe der IV-Renten berechnet?
Nach Versicherungsdauer und Einkommen.
Zur Berechnung des IV-Rentenbetrags wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet: Ausschlaggebend ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war. Die ausbezahlten Beträge der IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV. Die maximale Rente ist doppelt so hoch wie die minimale Rente.
Der Invaliditätsgrad bestimmt die Rente:
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Invaliditätsgrad ab 40 % = Viertelsrente
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Invaliditätsgrad ab 50 % = Halbe Rente
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Invaliditätsgrad ab 60 % = Dreiviertelsrente
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Invaliditätsgrad ab 70 % = Ganze Rente
Wann beginnt der Anspruch auf eine IV-Rente?
Nach Ablauf der Wartezeit.
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen.
Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle und frühestens in jenem Monat, der auf den 18. Geburtstag folgt.
Wann endet der Anspruch auf IV-Renten?
Spätestens im AHV-Alter.
Der Anspruch auf IV-Renten erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens aber, wenn der IV-Rentner oder die IV-Rentnerin das AHV-Alter erreicht bzw. Anspruch auf eine Altersrente hat.